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1. Begrüßung der Mitglieder und Eröffnung durch den 1. Vorsitzenden2. Feststellung der ordnungsgemäßen Einladung3. Genehmigung der Tagesordnung4. Jahresbericht des Vorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr 20195. Finanzbericht des Kassenwartes über das abgelaufene Kalenderjahr 20196. Bericht der Kassenprüfer7. Aussprache über die Berichte8. Entlastung des Vorstandes9. Abstimmung über eingegangene Anträge an die Mitgliederversammlung9. Abstimmung über Satzungsänderung10. Bericht über die Vereinsziele für das laufende Jahr11. Aussprache über die Vereinsziele12. Schlusswort und Beendigung durch den 1. VorsitzendenVorgesehene Satzungsänderungen des SV "47" Rövershagen e.V. (Mitgliederversammlung am 26.03.2021)Liebe Mitglieder,nach Informationsaustausch mit dem Finanzamt und dem Amtsgericht Rostock wurde aufgezeigt, dass unsere Vereinssatzung nicht zu 100 Prozent den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Mit folgenden Satzungsänderungen soll dieser Mangel abgestellt werden:§ 2Zweck, Aufgaben, und Grundsätze der TätigkeitAlt: Absatz (1)Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Neu: Absatz (1)Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.Alt: Absatz (2)Die Aufgabe des Vereins besteht in der Pflege und Förderung des Sportes für alle Bürger, insbesondere der Jugend. Er leistet seinen Beitrag für eine sportlich - kulturelle Freizeitgestaltung aller Mitglieder.Neu: Absatz (2)Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Pflege und Förderung des Sportes für alle Bürger, insbesondere der Jugend. Er leistet seinen Beitrag für eine sportlich - kulturelle Freizeitgestaltung aller Mitglieder.§ 9MitgliederversammlungAlt: Absatz (1)Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung erstattet der Vereinsvorstandden Jahresbericht des Vereins unter Berücksichtigung der Berichte der einzelnen Abteilungen.Neu: Absatz (1)Die Mitgliederversammlung ist das beschließende Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres findet bis spätestens 31. März des darauffolgenden Jahres statt. Die Mitgliederversammlung gilt als Hauptversammlung. Auf der Hauptversammlung erstattet der Vereinsvorstand den Jahresbericht des Vereins unter Berücksichtigung der Berichte der einzelnen Abteilungen.Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen einzuberufen. Die Einberufung der Versammlung muss die Gegenstände der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen. Die Einberufung erfolgt durch Bekanntmachung auf der Homepage des Verein, im Amtsblatt des Amtes Rostocker Heide und zusätzlich über die mitgeteilte E-Mailadresse des Mitgliedes.Alt: Absatz (8)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:a) der Vereinsvorstand diese beschlossen hat.b) mindestens 20 % aller stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich beantragen. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben.Neu: Absatz (8)Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:a) der Vereinsvorstand diese beschlossen hat.b) mindestens 20 % aller Mitglieder dieses schriftlich beantragen. In dem Antrag sind der Grund für die verlangte Einberufung sowie die gewünschte Tagesordnung anzugeben. ("stimmberechtigten" entfernt)§ 13Auflösung des VereinsAlt:Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon 2/3 für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von 2/3 der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser 2. Versammlung mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.Das bei der Auflösung vorhandene Vermögen des Vereins wird an die Gemeinde Rövershagen übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Neu:Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 aller Stimmberechtigten anwesend sind und davon 2/3 für die Auflösung stimmen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann eine 2. Versammlung einberufen werden, für die das Erfordernis der Anwesenheit von 2/3 der Stimmberechtigten nicht gilt. Für die Auflösung müssen sich jedoch auf dieser 2. Versammlung mindestens 2/3 der anwesenden Stimmberechtigten aussprechen.Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Rövershagen übertragen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.Karsten Derichs1. VorsitzendeSollte durch Einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie die Mitgliederversammlung verschoben werden müssen, wird der neue Termin rechtzeitig bekanntgegeben.